Fremdreiter oder
Reitbeteiligung beim Privatpferd – ein Fall für die Versicherung
Das Fremdreiterrisiko sei
eingeschlossen steht oft im Vertrag der Haftpflichtversicherung für's Pferd.
Ein Begriff, der sich einfach anhört, aber leicht in die Irre führt.
Der Fremdreiter ist nicht
einfach jedermann, der sich außer dem Besitzer mal auf's Pferd setzt. Die Rechtsprechung
macht hier feine Unterschiede, erklärt Stefan Plenk, Versicherungsmakler: „Der
Fremdreiter eines Privatpferdes ist eine Person, die gelegentlich mit dem Pferd
umgeht oder es reitet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.“ Mit dem
Fremdreiterrisiko ist nun eingeschlossen, wenn diese Person sich im Umgang mit
dem Pferd verletzt oder anderen einen Schaden zufügt.
„Eine Reitbeteiligung fällt
jedoch nicht unter das Fremdreiterrisiko!“ stellt Stefan Plenk richtig. Denn
erstens kümmert sich die Reitbeteiligung regelmäßig um das Pferd und zweitens
erbringt sie meist eine Gegenleistung: Sie bezahlt monatlich eine gewisse Summe
oder arbeitet ihre Reitstunden durch Misten, Füttern und Putzen ab. Mit
Reitbeteiligungen gehen Versicherungen unterschiedlich um. Manche wollen den
Namen wissen, andere brauchen nur die Information, dass es eine Reitbeteiligung
gibt. Der Pferdehalter sollte daher unbedingt mit seiner Versicherung die
Handhabung und den Versicherungsschutz klären, rät Plenk.
Ist die Reitbeteiligung eingeschlossen, deckt die
Versicherung alle Schäden ab, die das Pferd in der Obhut oder im Beritt der
Reitbeteiligung einem Dritten zufügt. Entscheidend ist aber: Wie sieht der
Versicherungsschutz aus, wenn sie sich selbst verletzt? "Das kommt darauf
an", meint Stefan Plenk. Rechtlich sei die Reitbeteiligung durch den
regelmäßigen Umgang mit dem Pferd dem Besitzer gleichgestellt. Daher zahlt die
Versicherung eigentlich nicht, wenn „ihr“ Pferd ihr einen Krankenhausaufenthalt
beschert oder eine Beule in ihr Auto tritt. "Bei einigen Versicherern
jedoch sind diese Ansprüche gegenüber dem Pferdehalter ausdrücklich
eingeschlossen, damit Reitbeteiligung nicht schlechter gestellt ist als der
Fremdreiter" erklärt der Experte. "Manche Pferdebesitzer vereinbaren
mit ihrer Reitbeteiligung einen schriftlichen Haftungsausschluss. Aber: Der
gilt nicht gegenüber Dritten und nicht gegenüber den Kranken- und Rentenkassen
- dieser Haftung kann sich der Tierhalter nicht entziehen.
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dazu bei
Finanzfachwirt (FH) Stefan Plenk
Stefan Plenk
Königsseer Str. 3
83471 Berchtesgaden
Telefon: 08652-964970
Telefax: 08652-964971
info@stefan-plenk.de
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