Wo, wann und wie haftet eigentlich ein Arbeitnehmer?
Wer
anderen einen Schaden zufügt, ist erst mal prinzipiell gemäß § 823 BGB zum
Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung ist Ihnen allen bestens bekannt.
Doch
wie sieht es mit der Haftung als Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, den
Arbeitskollegen oder Dritten (z. B. Kunden) aus? War da nicht irgendwas mit
maximal drei Monatsgehältern?
Wir
möchten Ihnen im Folgenden das ein oder andere Interessante rund ums Thema
Arbeitnehmerhaftung mit auf den Weg geben.
Grundsätzliches
In
der Regel handelt es sich um Fälle, bei denen Arbeitnehmer während der
Erbringung ihrer Arbeitsleistung Schäden verursachen. Dies können Personen-
oder Sach-, aber auch reine Vermögensschäden sein. Sie können den Arbeitgeber
selbst, andere Mitarbeiter, Kunden oder sonstige Dritte, die mit dem
Unternehmen nicht in einer Vertragsbeziehung stehen, treffen.
Haftungsgrundlagen
Sofern
Dritte geschädigt werden, stellt sich zunächst die Frage, ob der Arbeitgeber
überhaupt für seinen Mitarbeiter haftet. Dies ist im allgemeinen Zivilrecht
unter § 278 BGB für die vertragliche und so § 831 BGB für die deliktische
Haftung geregelt. Schwieriger zu klären ist die Frage, ob denn der Arbeitnehmer
persönlich für die Schäden aufkommen muss, die er im Rahmen der Erbringung
seiner Arbeit verursacht hat. Hier greifen gesetzliche Sonderregelungen, vor
allem im Bereich des Unfallversicherungsrechts gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII.
Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Grundsätzen, die für die Besonderheiten
des Arbeitsrechts gelten.
Vertragliche
Schadensersatzhaftung
Die
Norm für die vertragliche Schadensersatzhaftung ist § 280 BGB. Danach muss der
Vertragspartner, der schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt, dem Anderen
den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden ersetzen.
Außerdem
gilt die Beweislastumkehr nach § 619a BGB. Das Verschulden wird nicht nach §
280 Abs. 1 BGB vermutet, sondern der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die
Pflichtverletzung nachweisen. Der Arbeitnehmer genießt auch insoweit ein
Haftungsprivileg, dass er nicht nach dem "Alles-oder-nichts-Prinzip"
des § 249 BGB, sondern bei grober Fahrlässigkeit eventuell nur anteilig und
eingeschränkt zur Haftung herangezogen werden kann.
Die
vertragliche Haftung des Arbeitnehmers greift in der Regel nur gegenüber dem
Arbeitgeber, da zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten kein
Vertragsverhältnis besteht. Jedoch kann es zu einer mittelbaren vertraglichen
Haftung gegenüber dem Dritten kommen, wenn der Mitarbeiter dem Unternehmen
wegen einer Vertragspflichtverletzung zum Schadenersatz verpflichtet ist und
der Schaden des Arbeitgebers in der Einstandspflicht gegenüber dem Dritten
besteht. Sollte der Arbeitnehmer. Sollte der Arbeitnehmer also dem Unternehmen
einen Schaden zufügen (durch Vertragspflichtverletzung), durch den das
Unternehmen eine Vertragspflichtverletzung gegenüber einem Kunden begeht, ist
der Arbeitnehmer in der mittelbaren vertraglichen Haftung.
Deliktische Haftung
Hier
kommt wieder § 823 BGB zum Tragen. Der Arbeitnehmer haftet hier, wenn er einen
Dritten vorsätzlich oder fahrlässig an bestimmten Rechtsgütern (Leben und
Gesundheit, Freiheit, Eigentum und anderen absoluten Rechtsgütern) verletzt.
Der Arbeitnehmer haftet auch, wenn er gegen gesetzliche Vorschriften verstößt,
die zum Schutze von Dritten bestehen (§ 823 Abs. 2 BGB). Dies gilt vor allem
bei Verkehrsverstößen oder Verstößen gegen das Strafgesetz. Eine eher
untergeordnete Bedeutung hat hier die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige
Schädigungen gemäß § 826 BGB.
Schädigung von
Arbeitskollegen (Personenschäden)
In
der Regel kommen bei Personenschäden von Arbeitskollegen die Ansprüche aus dem
Bereich der deliktischen Haftung. Eine vertragliche Haftung kann hier nur
zustande kommen, wenn man die im Arbeitsvertrag genannte Pflicht zur Einhaltung
von Arbeitsschutzbestimmungen verletzt und somit eine Schutzwirkung zugunsten
der Kollegen entfaltet werden kann.
Die
Haftung für Personenschäden unter Arbeitskollegen ist jedoch in den meisten
Fällen nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen. Denn hier greift die
gesetzliche Unfallversicherung. Diese tritt ein, wenn eine Person durch eine
betriebliche Tätigkeit oder einen Arbeits- oder Wegeunfall von Versicherten
desselben Betriebs (nicht vorsätzlich und nicht im allgemeinen Straßenverkehr)
verletzt wird. Dem allgemeinen Haftungsregime unterfallen also nur solche
Personenverletzungen von Kollegen, die
• vorsätzlich
herbeigeführt wurden,
• im allgemeinen
Straßenverkehr erfolgt sind oder
• nicht betrieblich
veranlasst wurden.
Etwas
problematisch ist die Beurteilung, welche Schäden nicht betrieblich veranlasst
sind. Die Rechtsprechung geht hier von der Faustformel aus, dass dies solche
Schäden sind, die nur zufällig bei der Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt
sind.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter benutzt für den Weg von seinem Arbeitsplatz zur Betriebskantine
einen Gabelstapler und verletzt dabei den auf der Staplergabel mitfahrenden
Kollegen.
Haftung gegenüber dem
Arbeitgeber (Arbeitnehmerhaftungsprivileg)
Gründe
für die Haftung sind auch hier die allgemeinen Grundsätze. Lediglich die
arbeitsrechtliche Besonderheit der Beweislastumkehr gemäß § 619a BGB sollte man
hier beachten. Bis zum Jahr 1994 galten bei der sog. gefahrgeneigten Arbeit die
Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Als innerbetrieblicher
Schadensausgleich wird der Ausgleich von Schäden und Schadensersatzpflichten im
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezeichnet. Eine Haftung des
Arbeitnehmers war ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit für eine Schädigung
besonders anfällig (gefahrgeneigt) war und sich lediglich „das allgegenwärtige
Risiko eines gelegentlichen Fehlers“ verwirklichte. Daraus wurde dann in der
Entscheidung des BAG vom 27.09.1994 (BAG GS 1/89 [A], BAGE 78, S. 56) das nach
wie vor gültige Haftungsprivileg des Arbeitnehmers entwickelt. Die Haftung wird
nämlich nach dem Grad des individuellen Verschuldens des Arbeitnehmers
beurteilt.
Hier
gilt im Grunde folgende Einteilung:
Art des Verschuldens
des AN Haftungsumfang des AN
Leichte Fahrlässigkeit -> Keinerlei Haftung
Mittlere Fahrlässigkeit -> Quotale
Haftung (jeweils Einzelfallbetrachtung)
Grobe Fahrlässigkeit -> grundsätzlich volle
Haftung
Grobe Fahrlässigkeit mit hohem -> Auf normales
Schadenrisiko bezogene Haftung
Missverhältnis
Vorsatz -> grundsätzlich
volle Haftung
Voraussetzung
für eine Haftungsbegrenzung ist jedoch stets, dass die Tätigkeit betrieblich
veranlasst war. Nutzt ein Arbeitnehmer z. B. einen Dienstwagen in seiner
Freizeit, muss er im Schadensfall in voller Höhe haften. Diese Folgen können
nur durch den Abschluss einer entsprechenden Versicherung (Vollkasko) vermieden
werden.
Darüber
hinaus wird auch immer ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers bei der
Schadenentstehung gemäß § 254 BGB berücksichtigt. Das betrifft u. a. Fälle, bei
denen sich der Arbeitgeber hätte besser absichern können: z. B. fehlende
Unterweisung, mangelnde Aufklärung des Arbeitnehmers über die Gefahr eines
Schadenseintritts, Missachtung der Arbeitsschutzvorschriften, mangelhaftes
Arbeitsgerät etc. (BAG, Urt. v. 16.2.1995 8 AZR 493/93, NZA 1995, S. 565). Des
Weiteren wird vom BAG auch eine umfassende Billigkeitsprüfung vorgenommen.
Diese dient neben der Quotenfeststellung auch der Korrektur bei Vorsatz oder
einfacher Fahrlässigkeit. Folgende Umstände werden darin berücksichtigt:
• die Gefahrgeneigtheit
der Tätigkeit: je höher die Gefahr ist, dass bei der von dem Arbeitnehmer
ausgeübten Tätigkeit ein Schaden eintritt, desto geringer haftet der
Arbeitnehmer
• Stellung des
Arbeitnehmers im Betrieb
• Arbeitsentgelthöhe
• die Arbeitsbelastung des
Arbeitnehmers
• organisatorische
Vorkehrungen des Arbeitgebers zur Schadenverhinderung
• Versicherbarkeit des
Schadens
• die Berufserfahrung des
Arbeitnehmers
• die Ausbildung des
Arbeitnehmers
• persönliche Umstände
des Arbeitnehmers
• bisheriges Verhalten
des Arbeitnehmers
Die
Mär von der generellen Haftungsbegrenzung auf drei Monatsgehälter des
Arbeitnehmers hält sich ja schon lange in der Branche, ist jedoch völlig
falsch. Dies wird zwar immer wieder gefordert, wurde aber bisher stets vom BAG
abgelehnt. Denn bei gröbster Fahrlässigkeit wird auch dann die volle Haftung
des Arbeitnehmers für angemessen gehalten, wenn die Schadenssumme um ein
Vielfaches höher ist als das monatliche Bruttoentgelt (BAG, Urt. V. 25.09.1997
– 8 AZR 288/96, NZA 1998, S. 310): Eine Narkoseärztin hatte einem Patienten
Blutkonserven einer falschen Blutgruppe verabreicht und dadurch den Tod des
Patienten verursacht. Der vom Gericht festgestellte Schaden betrug 110.500 DM).
Haftung gegenüber
Dritten (Haftungsfreistellung)
Wird
ein Dritter durch den Arbeitnehmer geschädigt, so haftet der Arbeitnehmer nach
den allgemeinen deliktrechtlichen Grundsätzen. Der Umfang des Schadensersatzanspruchs
richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 249 ff. BGB und ist selbst dann
nicht begrenzt, wenn neben dem Beschäftigten auch das Unternehmen für den
Schaden einstehen muss. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dann Gesamtschuldner.
Der Dritte kann den Schaden bei beiden in voller Höhe, insgesamt aber nur
einmal geltend machen.
Wenn
der Geschädigte nun aber den Arbeitnehmer nach § 823 Abs. 2 BGB in Anspruch
nimmt und nebenbei auch noch der Arbeitgeber haftet, wäre eigentlich der
Arbeitnehmer nach § 840 Abs. 2 BGB aus dem betrieblichen Innenverhältnis allein
verantwortlich. Für den Arbeitnehmer ist es aber eher Zufall, ob der Schaden
beim Arbeitgeber oder bei einem Dritten eintritt. Konkret würde das bedeuten,
dass der Arbeitnehmer bei Schäden beim Arbeitgeber nicht haftbar zu machen ist,
jedoch für Schäden bei Dritten voll haftbar gemacht werden kann. Dies ist
jedoch nicht sachgerecht.
Daher
findet auch bei der Verletzung eines Dritten der innerbetriebliche
Schadensausgleich statt. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer also aus der
Haftung gegenüber Dritten freistellen, sofern der Mitarbeiter gemäß den Grundsätzen
der Haftungsprivilegierung nicht zum Schadensersatz herangezogen werden kann.
Bei einfacher oder auch mittlerer Fahrlässigkeit besteht jedoch ein sogenanntes
substanzielles Haftungsrisiko des Arbeitnehmers für Fälle der Insolvenz des
Arbeitgebers.
Zur
Verdeutlichung ein Beispiel: Wenn man als Arbeitnehmer aufgrund leichtester
Fahrlässigkeit einen Sachschaden in Höhe von 75.000 € an einer Maschine
verursacht, die jedoch nicht im Eigentum des Arbeitgebers, sondern in dem der
Bank steht, nützt einem der Freistellungsanspruch, den man gegenüber seinem
Arbeitgeber hat, grundsätzlich dann nichts, wenn der Arbeitgeber nicht auch
über die nötigen finanziellen Mittel (hier 75.000 €) verfügt, um dem Anspruch
entsprechend gerecht
werden zu können. Ist der Arbeitgeber nicht ausreichend liquide, so kann der
Dritte (hier die Bank) den Arbeitnehmer als Schadensverursacher in vollem
Umfang haftbar machen. In der Regel wird diesem Risiko in Gestalt einer
ausreichenden (Vollkasko-)Versicherung (mit möglichst geringer
Selbstbeteiligung) entgegengewirkt. Da sich dies für den Arbeitnehmer (insofern
keine entsprechende Versicherung besteht) durchaus zu einem
existenzgefährdenden Problem entwickeln kann, darf man die Ausübung von
Tätigkeiten mit geleasten oder finanzierten Gerätschaften so lange verweigern,
bis der Arbeitgeber eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
Mankohaftung
(Fehlgeldentschädigung)
Ein
Sonderfall der Arbeitnehmerhaftung ist die sogenannte Mankohaftung. Hier
spricht man auch oft von einer Mankoabrede. Darunter versteht man eine nicht
gesetzlich geregelte Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer, ob und inwieweit ein Arbeitnehmer für einen Kassen- oder
Warenfehlbestand einzustehen hat. Ohne eine solche Vereinbarung ist der
Arbeitnehmer nur bei einer schuldhaften Verletzung des Arbeitsvertrags oder
einer unerlaubten Handlung haftbar zu machen. Auch hier gilt jedoch die
Beweislastumkehr gemäß § 619a BGB. Die Grundsätze des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs greifen hier ebenfalls.
Für
den Arbeitgeber besteht jedoch die Möglichkeit, mit dem Arbeitnehmer eine
verschuldensunabhängige Mankohaftung zu vereinbaren. Dafür müssen aber
bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.
So
muss eine solche Vereinbarung eine angemessene Gegenleistung enthalten, z. B.
ein sogenanntes Mankogeld oder Fehlgeldentschädigung als erhöhtes
Arbeitsentgelt. Ohne diese Gegenleistung könnte die Vereinbarung sittenwidrig
sein. Des Weiteren darf die Mankohaftung auch nur zum Verlust des zusätzlich
gezahlten Mankogeldes führen. Darüberhinausgehende Schadensersatzpflichten
bestehen nicht. In der Regel kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein
pauschales Mankogeld bis zu 16 € im Monat steuer- und sozialversicherungsfrei
zahlen.
Wenn
die Mankoabrede gegen die Grundsätze verstößt, ist sie unzulässig und damit
unwirksam. Wenn ein zu niedriges Mankogeld bereits ausgezahlt worden ist, kann
der Arbeitnehmer sich freuen: er braucht dieses dem Arbeitgeber in der Regel
nicht zurückzuzahlen. Ein Bereicherungsanspruch wäre wegen § 814 BGB und § 817
BGB ausgeschlossen.
Zusammenfassung der
Rechtssituation
- • Die Voraussetzung für
die Arbeitnehmerhaftung ist eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis, die zu einem Schaden
führt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat.
- • Der Umfang der Haftung
richtet sich nach dem Verschuldensmaßstab, also der Vorwerfbarkeit der
Handlung, die zum Schadenseintritt geführt hat.
- • Bei leichter
Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer in der Regel gar nicht.
- • Bei mittlerer
Fahrlässigkeit wird der Umfang der Haftung zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer aufgeteilt. Dies ist die sogenannte Quotelung.
- • Die Höhe der Quotelung
hängt von mehreren Faktoren ab.
- • Bei grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet der Arbeitnehmer in der Regel für den vollen
Schaden. Ausnahme bei grober Fahrlässigkeit: die Schadenshöhe steht in einem
extremen Missverhältnis zum Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.
- • Der Haftungsumfang kann
vertraglich begrenzt werden, z. B. durch Vereinbarungen in einem Tarifvertrag
oder dem Arbeitsvertrag.
- • Die Beweislast für das
Verschulden liegt beim Arbeitgeber.
Wie kann sich der
Arbeitnehmer vor einer Haftung schützen?
Hier
kommen dann Sie als Makler bzw. die Versicherungen ins Spiel. Für den
Arbeitnehmer sollte hier als Erstes der Deckungsumfang seiner Privathaftpflicht
geklärt werden. Sie werden schnell feststellen, dass hier viele Schadensfälle
nicht gedeckt sind oder gar nicht abgesichert werden können. Denn im Vergleich
zur Diensthaftpflicht für Beamte und Angestellte des öffentlichen Diensts oder
auch zur Verpflichtung zum Abschluss einer Berufs- bzw.
Vermögensschadenhaftpflicht für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Ärzte,
Rechtsanwälte, Steuerberater) gibt es für den „normalen“ Arbeitnehmer keine
Versicherungslösung.
In
den guten Privathaftpflichttarifen sind, wenn auch nur zu geringen Summen,
Haftpflichtansprüche des Arbeitgebers gegen die versicherten Personen mit
abgedeckt; bei manchen auch Ansprüche der Arbeitskollegen. Welche Tarife dies
sind, können Sie unseren Produktseiten zur Privathaftpflicht entnehmen.
Sinnvoll
ist es natürlich auch, den Versicherungsschutz des Arbeitgebers genau zu
prüfen. Besteht für ihn eine Betriebshaftpflichtversicherung mit ausreichender
Deckung? Sind die Maschinen im Rahmen einer Maschinenversicherung abgesichert?
Wie
bereits erwähnt, kann der Arbeitnehmer im äußersten Notfall auch die Arbeit
verweigern, wenn er das Schadenrisiko für zu hoch erachtet und es keine
ausreichende Absicherung vom Arbeitgeber gibt. So kann man z. B. eine Fahrt mit
einem hochwertigen Fahrzeug verweigern, wenn das Fahrzeug nicht
vollkaskoversichert ist.
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Erlaubnis nach § 34i Abs. 1
Satz 1 Gewerbeordnung (Immobiliardarlehensvermittler), Aufsichtsbehörde:
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55
- 59, 81541 München,
www.muenchen.ihk.de
Registrierungs-Nr. D-ABND-79ZTE-98 (für § 34d GewO)
Registrierungs-Nr. D-F-155-C1N6-88 (für § 34f GewO)
Registrierungs-Nr. D-W-155-2D2U-33 (für § 34i GewO)
Beschwerdeverfahren via Online Streitbeilegung für Verbraucher (OS):
ec.europa.eu/consumers/odr.
Eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle ist mangels Verpflichtung leider nicht
möglich.
Berufsbezeichnung
Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Finanzanlagenvermittler nach § 34f Abs. 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, Bundesrepublik Deutschland
Zuständige Berufskammer
Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Balanstraße 55 - 59, 81541 München,
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Berufsrechtliche Regelungen
- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- § 34d Gewerbeordnung (GewO)
- § 34f Gewerbeordnung (GewO)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 59 - 68 Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)
- Verordnung über die Versicherungsvermittlung und - beratung (VersVermV)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (FinVermV)
- Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV)
Die berufsrechtlichen Regelungen können über die vom Bundesministerium der Justiz und von der juris GmbH betriebenen Homepage
www.gesetze-im-internet.de eingesehen und abgerufen werden.