Dienstag, 13. Mai 2014

Die Reitkappe – gut behütet, gut versichert



Das ist der Inbegriff von Freiheit: Ein Galopp den endlosen Strand entlang, die Reiterin sitzt geschmeidig auf dem dahinrasenden Pferd, ihre langen Haare wehen im Wind…. Die Haare? Klar, zu dem Traumbild passt kein Sturzhelm. In der reiterlichen Wirklichkeit jedoch kann die Kappe schlimme Folgen vermeiden – ein Viertel aller Reitunfälle führt zu Kopfverletzungen, sagt die Statistik. Daher kann es passieren, dass bei einem Unfall aus Leichtsinn die Versicherung eine Mitschuld geltend macht. „Manche Versicherungen schließen auch beim Reiten ohne Zaumzeug die Leistung aus", weiß Versicherungsmakler Stefan Plenk. „Wir vermeiden nach Möglichkeit diese Einschränkung, aber es lohnt sich, die Bedingungen der eigenen Tierhalter-Haftpflicht mal durchzusehen."


Zur Erinnerung: Die Haftpflichtversicherung, die jeder Pferdebesitzer abschließen sollte, ersetzt Schäden, die das Pferd Dritten zufügt. Von der Beule am Auto des Stallbesitzers bis zum Unfall der Freundin, der man das Pferd ausgeliehen hat – die Haftpflicht übernimmt die Schäden, für die sonst der Tierhalter gerade stehen müsste. Aber: Wenn die Freundin nun stürzt und eine schwere Kopfverletzung erleidet, die durch eine Kappe hätte verhindert werden können, würde die Versicherung nur einen Teil der Kosten übernehmen. „Bei Reiten mit Halfter oder ohne Sattel ist die Sache nicht so eindeutig", meint der Versicherungsexperte Plenk. „Aber auch da würde ich dazu raten, keine unnötigen Risiken einzugehen. Wir haben viele Fälle auf dem Tisch, wo das vermeintlich brave, alte Pony dann eben doch unkontrollierbar durchgegangen ist."

Besonders streng wird die Haftung übrigens bei Reitlehrern gesehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Reitlehrer hat dem Schüler gegenüber ein überlegenes Wissen. Er hat daher Obhutspflichten – und die schließen ein, dass er seine Schüler nur mit Reithelm auf’s Pferd lässt. Das gilt doppelt bei unerfahrenen Rei-tern oder Kindern. „Geschieht ein Unfall und stehen die Verletzungen im Zusammenhang mit der fehlenden Kappe, wird die Versicherung natürlich für die Schäden des Verunglückten aufkommen", erklärt Stefan Plenk. „Aber sie wird vom Reitlehrer die Kosten zurück verlangen." Dann könnte ihm lebenslang nur ein Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze übrig bleiben.

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Stefan Plenk
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Dienstag, 18. Februar 2014

Top Thema Reitbeteiligung & Fremdreiter


Fremdreiter oder Reitbeteiligung beim Privatpferd – ein Fall für die Versicherung

Das Fremdreiterrisiko sei eingeschlossen steht oft im Vertrag der Haftpflichtversicherung für's Pferd. Ein Begriff, der sich einfach anhört, aber leicht in die Irre führt.

Der Fremdreiter ist nicht einfach jedermann, der sich außer dem Besitzer mal auf's Pferd setzt. Die Rechtsprechung macht hier feine Unterschiede, erklärt Stefan Plenk, Versicherungsmakler: „Der Fremdreiter eines Privatpferdes ist eine Person, die gelegentlich mit dem Pferd umgeht oder es reitet, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen.“ Mit dem Fremdreiterrisiko ist nun eingeschlossen, wenn diese Person sich im Umgang mit dem Pferd verletzt oder anderen einen Schaden zufügt.

„Eine Reitbeteiligung fällt jedoch nicht unter das Fremdreiterrisiko!“ stellt Stefan Plenk richtig. Denn erstens kümmert sich die Reitbeteiligung regelmäßig um das Pferd und zweitens erbringt sie meist eine Gegenleistung: Sie bezahlt monatlich eine gewisse Summe oder arbeitet ihre Reitstunden durch Misten, Füttern und Putzen ab. Mit Reitbeteiligungen gehen Versicherungen unterschiedlich um. Manche wollen den Namen wissen, andere brauchen nur die Information, dass es eine Reitbeteiligung gibt. Der Pferdehalter sollte daher unbedingt mit seiner Versicherung die Handhabung und den Versicherungsschutz klären, rät Plenk.

Ist die Reitbeteiligung eingeschlossen, deckt die Versicherung alle Schäden ab, die das Pferd in der Obhut oder im Beritt der Reitbeteiligung einem Dritten zufügt. Entscheidend ist aber: Wie sieht der Versicherungsschutz aus, wenn sie sich selbst verletzt? "Das kommt darauf an", meint Stefan Plenk. Rechtlich sei die Reitbeteiligung durch den regelmäßigen Umgang mit dem Pferd dem Besitzer gleichgestellt. Daher zahlt die Versicherung eigentlich nicht, wenn „ihr“ Pferd ihr einen Krankenhausaufenthalt beschert oder eine Beule in ihr Auto tritt. "Bei einigen Versicherern jedoch sind diese Ansprüche gegenüber dem Pferdehalter ausdrücklich eingeschlossen, damit Reitbeteiligung nicht schlechter gestellt ist als der Fremdreiter" erklärt der Experte. "Manche Pferdebesitzer vereinbaren mit ihrer Reitbeteiligung einen schriftlichen Haftungsausschluss. Aber: Der gilt nicht gegenüber Dritten und nicht gegenüber den Kranken- und Rentenkassen - dieser Haftung kann sich der Tierhalter nicht entziehen.

Mehr dazu bei

Finanzfachwirt (FH) Stefan Plenk
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